Verweigerung der Zugangseröffnung für rechtsverbindliche elektronische Kommunikation

Der elektronische Zugang zu unserer Einrichtung - insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente - für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Bürgerinnen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Verwaltung im Sinne des § 3 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird hiermit ausdrücklich zurzeit nicht eröffnet.

Die vorstehende Einschränkung gilt sowohl für die Zugänge per Email-Adresse, für Email-Kontaktformulare als auch für jede Art von Web-Formularen und sonstigen Zugängen.

Alle anderen bekannten Mailadressen, sowie personenbezogene Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verwaltung, stellen keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.